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Entwässerungsgenehmigung

Nr. 99129001000000

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 

Was muss ich mitbringen?

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind, soweit nicht anders angegeben, in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen:

  1. Antragsformular 
  2. Entwässerungspläne - Grundrisse, Schnitte, Strangschema mind. im Maßstab 1:200 mit Darstellung der Kanalanschlüsse an die öffentliche Kanalisation
  3. Beschreibung der Entwässerungsanlage (formlos) einschl. der Berechnung der anfallenden Schmutz- und Regenwassermengen
  4. Erhebungsbogen zur Grundstücksentwässerung
  5. Erklärung zur Verwertung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser

Rechtsgrundlage

Gibt es in Gießen eine Satzung?

Was sollte ich noch wissen?

Die Herstellung sowie jede Änderung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf einer Genehmigung durch die Universitätsstadt Gießen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung – AbwS).
Vor Verfüllen der Baugrube hat die Bauherrschaft die auf dem Grundstück verlegten Leitungen und nach Fertigstellung auch die übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen abnehmen zu lassen (§ 6 Abs. 3 AbwS). Dazu müssen alle Teile der Entwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass Art und Güte der Ausführung geprüft werden können.
Um Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist möglichst frühzeitig der erforderliche Antrag mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu stellen und ein Termin zur Abnahme mit dem zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren.

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