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Den Mietspiegel erhalten und durchsehen

Nr. 99116002140000

Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte,

  • ob eine Mieterhöhung durch die Vermieterin oder den Vermieter berechtigt ist,
  • ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
  • ob die Miete grundsätzlich angemessen ist, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse liegt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen einfachen Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln. Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessensvertretungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Mieterin oder des Mieters anerkannt. Einem qualifizierten Mietspiegel kommt im Streitfall eine höhere Beweiskraft zu als einem einfachen. 

Der Mietspiegel weist die monatliche Durchschnittsmiete nettokalt ortsübliche Vergleichsmiete in Euro pro Quadratmeter aus. Grundlage sind die Nettokaltmieten, die in den letzten 6 Jahren neu vereinbart, oder geändert wurden. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.

Entscheidend können beispielsweise sein:

  • Wohnungsgröße
  • Baualter
  • Wohnlage
  • energetischer Modernisierungszustand und
  • Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.

Gemeinden, Städte oder Interessenvertretungen der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Mieterinnen und Mieter erstellen gemeinsam Mietspiegel. Eine Interessenvertretung sind beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen. Städte oder Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind gesetzlich verpflichtet einen Mietspiegel zu erstellen. 

Einfache Mietspiegel sollten in der Regel im Abstand von 2 Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden. Bei qualifizierten Mietspiegeln ist eine solche Fortschreibung im Abstand von 2 Jahren zwingend vorgeschrieben.
 

Gibt es einen Mietspiegel für die Stadt Gießen?

In der Stadt Gießen gibt es aktuell noch keinen Mietspiegel für Wohnobjekte. Laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts besteht aber für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern (dazu zählt auch Gießen) in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln.

In § 2 Mietspiegelreformgesetz heißt es sinngemäß:
Für Städte, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen, ist dieser spätestens zum 01.01.2023 zu erstellen und zu veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens zum 01.01.2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Stadt Gießen hat sich für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels entschieden. Dieser befindet sich allerdings noch in der Abstimmung und soll im 1. Quartal 2024 hier veröffentlicht werden.

Durchschnittliche Mietpreise sind bis dahin nur über einen Vergleich der Angebote auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten. Oder auch über den Mietwertkalkulator für den Bereich des Amts für Bodenmanagement Marburg (Kostenfrei herunterzuladen im Downloadcenter der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation unter "Regionale Mietwertkalkulatoren"; Mika regional; AFB Marburg).

Voraussetzungen

Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Erkundigen Sie sich in der Stadt oder Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.

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