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Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Nr. 99107103017000

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschuss-Stelle wichtigen Änderungen mitteilen.
Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert)

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

Verfahrensablauf

Sie teilen der Unterhaltsvorschussstelle Änderungen mit, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben. 
Nach Eingang prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob weiterhin ein Anspruch besteht.
 

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstelle in den Jugendämtern der Städte und Landkreise
 

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?


Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.
 

Rechtsgrundlage

§6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Herausgebende Stelle

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

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