Verkehr mit Taxen – Genehmigung
Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Taxen durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann neue Beförderungsaufträge (anders als beim Verkehr mit Mietwagen) auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Zusatzinformation
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten:
- Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland) des Antragstellers
- ggf. Angaben zum Unternehmen (Firmenname, Sitz, Anschrift)
- Antragsinhalt (Durchführung von Taxenverkehr; Anzahl, Art und Sitzplatzzahl der vorgesehenen Fahrzeuge)
- ggf. Personalien (siehe oben) der für die Führung der Geschäfte bestellten Person (-en)
- Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Durchführung von Taxenverkehr besitzt oder besessen hat
- Ort, Datum, Unterschrift
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
Die Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen.
- Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer anderen in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) genannten Person. Bei Unternehmen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.
Zusatzinformation
Bitte legen Sie beim Ordnungsamt der Stadt Gießen auch folgende Unterlagen vor:
- Fahrzeugschein
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
Das Antragsformular zur Übertragung einer Taxigenehmigung finden Sie unten.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
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In der Stadt Gießen betragen die Gebühren
- 150,00 € für das erste Fahrzeug
- 40,00 € für jedes weitere Fahrzeug
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Rechtsgrundlage
- §§ 47, 12, 13, 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Lfd. Nr. II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
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Was sollte ich noch wissen?
Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
Fachlich freigegeben am
26.08.2013