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Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Für die Verbrennung von landwirtschaftlichen und im gärtnerisch anfallenden Abfällen ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist an das Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu richten. In diesem Antrag muss Ort und Zeitraum der Verbrennung sowie die Art und Menge des Abfalls angegeben werden.

Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht und bei trockenem Wetter verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Das Feuer darf nicht unkontrolliert brennen.

Bei aufkommendem starken Wind, Verkehrsbeeinträchtigung aufgrund starker Rauchentwicklung oder erheblicher Belästigung der Allgemeinheit ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.

Innerhalb von Schutzgebieten ist das Abbrennen von Feuern verboten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Kommune mindestens zwei Werktage vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

Abfälle dürfen nur in der Zeit von Montag - Freitag, 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und Samstag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, verbrannt werden.

Der zu verbrennende Holzhaufen ist erst an dem Tag aufzuschichten, an dem er angezündet wird. Dies dient dem Schutz von Igeln und Kleinlebewesen, die Unterschlupf suchen.

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