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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)

Nr. 99089058012001

Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Voraussetzungen

  • körperliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
  • Zuverlässigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass,
  • Lehrgangsbescheinigung,
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
  • Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
  • gültiger Jagdschein (Jäger)

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge

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