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Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Nr. 99108012005000

Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Sondernutzungen in der Stadt Gießen

Gerne wird in der Gießener Fußgängerzone beispielsweise mittels eines Informationsstandes oder Verteilen von Handzetteln über ein Anliegen informiert oder für ein Anliegen geworben. Für das Aufstellen von Informationsständen und Ähnlichem muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden, da die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.

Die Plätze, an denen eine Sondernutzung ohne größere Behinderung des Fußgänger- und des berechtigten Fahrzeugverkehrs in der Fußgängerzone stattfinden kann, sind festgelegt: Seltersweg/Ecke Löwengasse, Seltersweg 19, Seltersweg 15, Seltersweg 11, Kreuzplatz 2, am Kugelbrunnen, am Marktplatz, Kaplansgasse (hinterer Teil zur Bahnhofstraße), Katharinengasse/Ecke Löwengasse, Kirchenplatz

Auch Künstler, Straßenmusiker, Kunsthandwerker unterliegen der Pflicht, eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. In der Regel wird jedoch die Gebühr bei Solokünstlern entfallen.
Nach Antragseingang wird geprüft, ob die Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann. Gegebenenfalls wird mit Ihnen zur Klärung offener Fragen Kontakt aufgenommen.

An wen muss ich mich wenden?

In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erlaubnisanträge sind mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

Rechtsgrundlage

Gibt es eine Gießener Satzung?

Gibt es bestimmte Anforderungen an den Antrag?

Die Sondernutzungserlaubnis ist formlos schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss neben den genannten Angaben die verantwortliche Person mit Adresse und gegebenenfalls Telefonnummer sowie den Zweck der Sondernutzung enthalten.

 

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