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Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nr. 99108031002000

Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.
Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.

Bei Erlass eines Bußgeldbescheides hat der Betroffene auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro, die verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft sind, werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt.  

Geschwindigkeitsübertretungen und "Knöllchen"

Sie haben ein "Knöllchen" an der Windschutzscheibe vorgefunden? Das Ordnungsamt schreibt Ihnen, dass Sie statt der erlaubten 30 km/h mit 42 km/h unterwegs waren? Ist das auch für Sie - wie für viele andere Verkehrsteilnehmer - ein absolut "rotes Tuch" und Grund, mal wieder so richtig sauer auf die Stadtverwaltung zu sein?

Bei allem durchaus verständlichen Ärger gilt: Die Stadt Gießen saniert mit den Verwarnungsgeldern keinesfalls ihren Haushalt. Nach Abzug der Personal- und Sachkosten bleibt nur ein relativ kleiner Betrag übrig, der in die allgemeinen Deckungsmittel einfließt.

Nun kann man fragen, warum der ganze Aufwand denn überhaupt getrieben wird. Die Antwort ist einfach: Es geht vor allen Dingen um die Verkehrssicherheit.

Wenn z. B.

  • auf dem Gehweg so geparkt wird, dass kein Fußgänger mehr passieren kann,
  • Zebrastreifen gnadenlos zugeparkt werden,
  • Dauerparker die knappen Flächen in der Innenstadt blockieren,
  • man im Selterweg mal wieder den Eindruck hat, dass der Begriff "Fußgängerzone" vielleicht doch etwas weit hergeholt ist,
  • selbst Rettungswege so zugestellt werden, dass im Notfall keine Hilfe mehr durchkommt,
  • in Wohngebieten oder im Bereich von Schulen und Kindergärten immer wieder die zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vorgeschriebene Geschwindigkeit überschritten wird,

hilft nur noch eine Geldbuße oder eine Verwarnung.

Grundsätzlich sollten Sie im Fall eines "Knöllchens" ruhig bleiben und erst einmal Luft holen. Dann sollten Sie
wissen, dass das Verwarnungsgeldverfahren von Anfang an automatisch abläuft. Am besten warten Sie einfach, bis Sie Post vom Ordnungsamt oder (bei höheren Geldbußen) vom Regierungspräsidium Kassel bekommen. In diesem Schreiben finden Sie alles, was Sie für Ihre weiteren Schritte brauchen: Aktenzeichen, Sachbearbeiter, Tatvorwurf, Zeugen etc.

Bei Post vom Ordnungsamt handelt es sich immer um ein sogenanntes Verwarnungsgeldangebot. Wenn Sie dieses Angebot annehmen und das Verwarnungsgeld bezahlen, ist die Angelegenheit für Sie erledigt. Stimmen Sie dem Angebot nicht zu, kann ohne weitere Befassung mit der Sache an sich ein Bußgeldbescheid erlassen werden, der dann in der Regel deutlich teurer ist als das eigentliche Verwarnungsgeld. Der weitaus überwiegende Teil der Verfahren wird übrigens ohne Einsprüche akzeptiert und bezahlt wird. Von gerichtsanhängigen Verfahren geht nur ein äußerst geringer Anteil (< 3%) zugunsten der klagenden Verkehrsteilnehmer aus. Dies zeigt, dass das Ordnungsamt in aller Regel umsichtig und nachvollziehbar arbeitet.

Um noch ein weiteres Vorurteil auszuräumen: Unsere Ordnungspolizeibeamten erhalten im Gegensatz zur landläufigen Meinung keine Prämien. Sie erledigen ihre nicht immer angenehme Arbeit wie die meisten von uns. Und wie bei den meisten Jobs gilt auch hier: Mit ein wenig gegenseitigem Verständnis und einem Lächeln geht vieles leichter.

Abgeschleppte Fahrzeuge

"Hilfe - mein Fahrzeug ist weg!" - Ein Anruf bei der Polizei verschafft Sicherheit. Telefon 0641 7006-3152 bis -3159. Die Polizei weiß sofort, ob Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo Sie es wieder abholen können. Bevor Sie sich so richtig darüber ärgern, bedenken Sie bitte, dass ein Fahrzeug niemals willkürlich abgeschleppt wird. Es lag immer eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor.

Beim Abschleppunternehmen (für den Bereich der Stadt Gießen in aller Regel die Firma Grohmann in Heuchelheim) erhalten Sie Ihr Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Verwaltungsgebühren zurück. Dieser Betrag gleicht die Kosten des Abschleppunternehmens aus. Die Stadt Gießen erhält daran keine Beteiligung. Parallel dazu erhalten Sie etwas später ein Verwarngeldangebot oder, falls Sie dem Angebot nicht zustimmen, eine Anhörung im Bußgeldverfahren (in der Regel erheblich teurer als das eigentliche Verwarngeld). Damit wird der der Abschleppung zugrunde liegende Verkehrsverstoß geahndet. Außerdem bekommen Sie einen Kostenbescheid nach der Verwaltungskostenordnung. Dies sind drei völlig voneinander getrennte Vorgänge. Sie haben nichts mit einer Mehrfachbestrafung zu tun.

Das alles ist sehr ärgerlich (nicht nur für Sie), aber in aller Regel vermeidbar, wenn man beim Parken ein wenig die Augen offen hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.

Verfahrensablauf

Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung. Dem Verkehrsteilnehmer wird bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird, und ihm wird die Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Geschehnisse zu schildern und Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben.

Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.

Wird gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, dann überprüft die Bußgeldbehörde die Sachlage und ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält. Kommt die Bußgeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist und die getroffene Entscheidung richtig ist, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen.

Wird gegen den Bußgeldbescheid kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag muss bezahlt werden.

Wenn keine Zahlung erfolgt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, schließt sich ein Vollstreckungsverfahren an. Wegen der Geldbuße kann vom Amtsgericht auch Erzwingungshaft angeordnet werden.

Für die Dauer des Fahrverbotes wird der Führerschein von der Bußgeldbehörde in amtliche Verwahrung genommen. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er mit Hilfe der Polizei beschlagnahmt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Voraussetzungen

Es wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auf jedem Bescheid bzw. jedem Schreiben der Bußgeldbehörde befindet sich ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wird mit Hilfe des bundeseinheitlichen  Bußgeldkataloges festgesetzt.

Außer der Geldbuße werden mit dem Bußgeldbescheid als Verfahrenskosten noch Gebühren, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind und mindestens 25,00 Euro betragen, sowie Auslagen z. B. für die Postzustellung oder sonstige Aufwendungen der Bußgeldbehörde erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden.

Zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wird er rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine weitere Frist von 2  Wochen, in denen der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Betrag zu bezahlen ist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht.

Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Bei förmlich zugestellten Entscheidungen beträgt die Frist zur Antragstellung 2 Wochen ab Zustellung, zum Beispiel gegen die Verwerfung eines Einspruchs, gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gegen einen Kostenbescheid. In anderen Fällen ist auch ein unbefristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

Bemerkungen

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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