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Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

Nr. 99108003001003

Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Voraussetzungen

  • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
  • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
  • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
  • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

Welche Unterlagen werden in Gießen benötigt?

Der Antrag auf Parkerleichterungen für soziale Dienste/Pflegedienste wird formlos gestellt. Es ist lediglich eine Bestätigung einer Krankenversicherung beizufügen, dass Ihr Pflegedienst von einer Krankenkasse anerkannt wird.

Wie hoch sind die Kosten in Gießen?

Die Ausnahmegenehmigung kostet 60,00 €/Jahr.

Welche Fristen muss ich in Gießen beachten?

 Die Ausnahmegenehmigung wird jeweils für ein Jahr erteilt, beginnend mit der Ausstellung des Ausweises.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Erleichterungen gelten mit dem Ausweis:

Parken...

  • an Straßenstellen, für die eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 und Zeichen 290 StVO) angeordnet ist,
  • auf Bewohnerparkplätzen,
  • auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden - eine Durchgangsbreite von 1,50 m muss verbleiben.

Fahren in Fußgängerbereichen/-zonen (Zeichen 242 StVO) und verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO).

Folgende Einschränkungen sind mit einer solchen Ausnahmegenehmigung verbunden:

  • Von der gewährten Parkerleichterung zu den genehmigten Zwecken darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn Sie zur Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss bzw. in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
  • Sonderparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gebehinderung und Blinde sind in keinem Fall zu benutzen.
  • Die Fußgängerzonen/-bereiche dürfen nur in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten benutzt werden. Ausnahme: dringende Notfälle.
  • Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sind die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und etwaige Weisungen der Ordnungskräfte in jedem Fall zu befolgen.
  • Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Beim Abstellen Ihres Fahrzeuges ist der Sonderausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen,
  • Beim Parken auf Gehwegen ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug nicht über Schachtdeckeln (Abdeckungen von Kanälen, Kabelschächten, Hydranten) oder anderen Verschlüssen abgestellt wird.
  • Jede Änderung Ihrer Anschrift oder andere Umstände, die Einfluss auf die erteilte Genehmigung haben könnten, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis).

Die Genehmigung berechtigt im Übrigen nicht zum Halten und Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig ist.

Musterkarte Sozialer Dienst
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