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09.04.2021

Aufenthalt auf bestimmten Plätzen von 21 bis 5 Uhr eingeschränkt

Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung

Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus. Sie tritt am Sonntag (11. April) in Kraft und gilt bis 21. April. Sie hebt die 29. Allgemeinverfügung auf, die die nächtliche Ausgangssperre beinhaltete – diese war bereits seit Donnerstag nicht mehr umgesetzt worden, nachdem der Landkreis sich nicht mehr in der Stufe „schwarz“ des Eskalationskonzepts des Landes Hessen befand.

Die neue Allgemeinverfügung sieht jedoch weiterhin für die Zeit zwischen 21 und 5 Uhr eine Beschränkung des Aufenthalts auf bestimmten öffentlichen Plätzen vor, um eine Ausbreitung des Coronavirus insbesondere bei größeren Treffen zu verhindern. Auf diesen Plätzen, die die Kommunen festgelegt haben, ist der Aufenthalt von 21 bis 5 Uhr nur maximal drei Personen aus zwei Hausständen gestattet - Kinder bis 14 Jahre mitgezählt. An den genannten Plätzen ist außerdem der Konsum von Alkohol untersagt. Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr bleibt grundsätzlich untersagt.

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, sofern jedem Sporttreibenden mindestens 40 Quadratmeter der nutzbaren Fläche zur Verfügung stehen und alle weiteren Vorgaben aus der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung eingehalten werden.

Die Allgemeinverfügung wird unter corona.lkgi.de eingestellt und ist dort im Wortlaut nachzulesen. Dort sind auch alle betreffenden öffentlichen Plätze aufgelistet.

 

Quelle: Landkreis Gießen

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