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Sich für die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe anmelden.

Nr. 99065058007000

Damit Sie die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk ablegen können, müssen Sie dafür einen Zulassungsantrag stellen.

Um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung bestanden haben.  Oder Sie besitzen eine Gleichwertigkeitsfeststellung bei ausländischen Abschlüssen oder für Abschlüsse aus vergleichbaren Berufsausbildungen.

Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob Sie

  • das Handwerk ausüben können
  • selbstständig führen können,
  • Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden können.

Sie können den Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung entweder schriftlich oder elektronisch stellen.

Die Meisterprüfung besteht aus 4 Prüfungsteilen. In den Prüfungsteilen werden folgende Kenntnisse geprüft:

  • praktische
  • theoretische fachliche,
  • betriebswirtschaftliche
  • arbeitspädagogische Kenntnisse

Nach bestandener Prüfung dürfen Sie den Meistertitel führen und erhalten ein Zeugnis darüber. Mit Erlangung des Meistertitels dürfen Sie ebenfalls den Titel Bachelor Professional führen.

Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils dürfen Sie diesen bis zu 3-mal wiederholen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ablegen möchten, sollten Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle informieren und sich entsprechend auf die Prüfung vorbereiten. Die zuständige Stelle ist in der Regel die zuständige Handwerkskammer.

  • Um zugelassen zu werden, müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Für die Zulassung zur Prüfung stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Reichen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag ein.
  • Die Meisterprüfung besteht aus 4 Teilen:
    • Teil 1: die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten
    • Teil 2: die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk
    • Teil 3: die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
    • Teil 4: die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
  • Die Prüfung wird vom Meisterprüfungsausschuss abgenommen und bewertet. Der Meisterprüfungsausschuss ist die staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der zuständigen Handwerkskammer.
  • Nach bestandener Meisterprüfung dürfen Sie den Meistertitel führen und erhalten ein Zeugnis darüber.
  • Wenn Sie einen Prüfungsteil nicht bestehen, können Sie diesen Prüfungsteil bis zu 3-mal  wiederholen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

o die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

o die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,

o die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

o die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

o die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

o die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Voraussetzungen

Sie werden zur Meisterprüfung zugelassen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen  erfüllen:

  • Sie müssen die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben
  • Sie besitzen eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach Handwerksordnung Für den 3. Teil der Prüfung entfallen die Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet
  • Nachweis über bestandene Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung
  • Abhängig von der zuständigen Stelle müssen Sie möglicherweise weitere Unterlagen einreichen

Bearbeitungsdauer

  • 1 Werktag(e)
    • Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der jeweiligen regional zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

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