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Teilbaugenehmigung

Zusatzinformation

Der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann schon vor Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung gestattet werden (§ 71 Abs. 1 der Hess. Bauordnung – HBO). Dadurch wird in langwierigen Baugenehmigungsverfahren eine schnellere Abwicklung eines Bauvorhabens ermöglicht. Die Erteilung dieser gesondert zu beantragenden Teilbaugenehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Voraussetzung ist, daß bereits ein schriftlicher Bauantrag für das Bauvorhaben als Ganzes gestellt und die zur Beurteilung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit notwendigen Bauvorlagen eingereicht worden sind.

Nach Erteilung der Teilbaugenehmigung kann die für das Bauvorhaben erforderliche Baugenehmigung nicht mehr versagt werden.

Die Erteilung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 50,00 bis 260,00 €. Zusätzlich können die für die Erteilung der Baugenehmigung anfallenden Gebühren in dem Umfang der Teilbaugenehmigung erhoben werden. Diese sind jedoch auf die endgültigen Gebühren anzurechnen.

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