Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Straßenreinigung

Nr. 99108028000000

Die Straßenreinigung ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Anwohnern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anwohner zu den Kosten heranziehen.

Die Straßenreinigung in der Stadt Gießen erfolgt durch das Stadtreinigungs- und Fuhramt gegen Gebühr. Nur in den Stadtteilen Allendorf, Kleinlinden, Lützellinden, Rödgen und Wieseck sind die Grundstückseigentümer für die Reinigung selbst zuständig.

Das Stadtreinigungsamt ist auch Ihr Ansprechpartner für die

Bei einem verstopften Sinkkasten wenden Sie sich bitte an das Tiefbauamt.

Helfen Sie mit, Gießen sauber zu halten. Hinweise oder Beschwerden können Sie uns per Telefon oder E-Mail übermitteln.
Weitere Informationen über die Straßenreinigung finden Sie in der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze oder in unseren Merkblättern unter "Dokumente". 

Rechtsgrundlage

Gibt es in Gießen eine Satzung?

Was sollte ich noch wissen?

Straßenreinigungspflichten
Leider wird die Reinigung durch Grundstückseigentümer, deren Grundstücke innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, nicht immer so vorgenommen wird, wie es die Satzung verlangt. Vielleicht liegt es daran, dass nicht alle Grundstückseigentümer über die Reinigungspflicht informiert sind. Das Stadtreinigungsamt Gießen hat deshalb die wichtigsten Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst (siehe "Dokumente").

Beschwerden zur Straßenreinigung
Sie sind unzufrieden mit der Straßenreinigungsqualität? Bitte informieren Sie uns! Wir können leider nicht immer zur gleichen Zeit überall sein. Aber dass etwas liegen bleibt, oder dass irgendwo Unkraut steht ... das wollen wir auch nicht. Bitte rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich Ihrer Angelegenheit annehmen.
Wann immer Sie einen unseren Mitarbeiter sehen, sprechen Sie ihn bitte an, wenn Sie ein Problem, einen Hinweis, eine Kritik, eine Anregung oder eine Frage haben. Oft können dadurch Missverständnisse oder Ähnliches sofort geklärt werden. Und wenn nicht, unsere Mitarbeiter leiten Ihr Anliegen an uns weiter. Wir möchten gerne mit Ihnen in Kontakt stehen und kommunizieren, auch vor Ort.

Noch ein wichtiger Hinweis 
Die Gefahrenabwehrverordnung sieht einen knappen, aber wichtigen Paragraphen vor, der sich auf die Straßenreinigung und den Winterdienst bezieht:
§ 6 Fahrbahnen und Bürgersteige
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände zu verbringen.
Bitte beachten Sie diesen Paragraphen; wir halten uns auch daran. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Geldstrafen.

Zusatzinformation

Zur Reinigungspflicht, die den Anwohnern ganz oder teilweise auferlegt werden kann, gehört auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.