Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Rückgabe von Altbatterien

Nr. 99001026000000

Altbatterien sind einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Hauptbestandteil von Batterien sind zumeist Metalle. Durch deren Rückgewinnung wird ein Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet. Batterien enthalten aber auch gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe. Aus diesem Grund ist die Entsorgung über den Hausmüll untersagt. Die Rückgabe der Gerätealtbatterien erfolgt - für den Verbraucher unentgeltlich - beim Einzelhändler. Viele Kommunen bieten auch eine Entsorgung über Reyclinghöfe oder Schadstoffmobile an.

Daneben gibt es auch sog. Industriebatterien. Hierzu zählen unter anderem Antriebsakkus für Elekrofahrräder und Pedelecs sowie Batterien aus Elektrofahrzeugen. Diese können ebenfalls beim Vertreiber zurückgegeben werden.

Fahrzeugbatterien werden auch Starterbatterien genannt, da sie zum Anlassen, der Beleuchtung und der Zündung von Fahrzeugen dienen. Auch Fahrzeugbatterien können beim Händler kostenlos zurückgegeben werden. Sie enthalten große Mengen Blei und werden zu nahezu 100 Prozent verwertet

Die Rücknahmepflicht der Vertreiber beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die er als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen.

An wen muss ich mich wenden?

Altbatterien können Sie bei folgenden Einrichtungen abgeben:

  • Sammelstellen der Kommunen (z. B. Recyclinghöfe)
  • Sammelstellen des Handels (beim Verkäufer)
  • Sie können ebenfalls die grünen Tonnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (GRS) nutzen.

Auskünfte zur Entsorgung von Altbatterien erteilt:

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien
Heidenkampsweg 44
20097 Hamburg
Telefon:  +49 40 - 2377-88
Telefax:  +49 40 - 2377-87

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

kostenfrei


Hinweis:

Handelt es sich bei den Batterien um Kfz-Starterbatterien, so muss beim Verkauf dem Erwerber ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro in Rechnung gestellt werden, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird. Das Pfand ist beim Kauf einer neuen Starterbatterie zu erstatten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

Der Handel ist verpflichtet, Kunden auf Ihre Verpflichtung zur Rückgabe gebrauchter Batterien hinzuweisen.

Private Verbraucher sind an einer gut sichtbaren Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln über die unentgeltliche Rückgabemöglichkeit für gebrauchte Batterien in der Verkaufsstelle sowie über die Bedeutung der Symbole für kennzeichnungspflichtige Batterien zu informieren.

Werden diese Hinweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gegeben, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Gleiche gilt für die fehlende Rücknahme der gebrauchten Batterien und deren Überlassung an den Hersteller.

Händler von Kfz-Starterbatterien können bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe dieser Marke verbinden. Die Pfanderhebung entfällt, wenn die Starterbatterie in einem Fahrzeug eingebaut an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben wird.

Wird ein Pfand nicht erhoben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erstattet, gilt dies ebenfalls als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bedroht ist.

Bemerkungen

Hinweise (Besonderheiten)

Händler können sich als Sammelstelle beim Gemeinsamen Rücknahmesystem für Batterien (GRS) registrieren lassen.

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.