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Kanalgebühren

Die Universitätsstadt Gießen erhebt von den Grundstückseigentümern gemäß Abwassersatzung vom 18.09.1992 in der Fassung vom 09.07.1998 zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG u.a. Gebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser in das städtische Kanalnetz (z.Zt. 0,72 € je m² befestigte Grundstücksfläche jährlich).

Das von den Grundstückseigentümern/Zahlungspflichtigen auszufüllende Formular Erklärung zur entwässerten Grundstücksfläche ist Grundlage der Gebührenfestsetzung durch die Stadt Gießen, welche zur Überprüfung und Änderung der gemeldeten Flächenangaben berechtigt ist.

Nachträgliche Änderungen der befestigten Flächen (z.B. durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, durch Abrissarbeiten, Hofversiegelung bzw. -entsiegelung usw.), die eine Neuberechnung der Gebühren erforderlich machen, sind der Stadt Gießen unaufgefordert auf dem Postweg oder per Internet (E-Mail) dem Tiefbauamt mitzuteilen.
Die genannte Blanko-Erklärung kann für diese Zwecke verwendet werden.
Beim Ausfüllen des Formulars sollten die Hinweise in den nachfolgend ebenfalls abgedruckten „Erläuterungen zur Ermittlung der entwässerten Grundstücksflächen“ unbedingt beachtet werden.

Entsiegelung von Grundstücksflächen:
Entsiegelungsmaßnahmen bei bisher gebührenpflichtigen befestigten Grundstücksflächen mit Kanalanschluss (Gebäude-, Hof- bzw. Parkflächen, Wege) können zum vollständigen oder teilweisen Erlass der Kanalbenutzungsgebühren
führen, sofern die durchgeführte Entsiegelung den Vorgaben der geltenden städtischen Abwassersatzung entspricht.

Wichtig !
Bereits bei Planung und vor Beginn der Entsiegelungsmaßnahme Informationen bei der Stadt Gießen einholen.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Gebühren fallen an?

Benutzungsgebühren (§ 25 Abwassersatzung)
Die Gebühren werden getrennt für Niederschlagswasser und Schmutzwasser (gesplittet) erhoben.
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die Fläche von der eingeleitet wird (§ 26 (1) Abwassersatzung). Für jeweils einen m² bebauter und befestigter Grundstücksfläche wird eine Gebühr von 0,72 € jährlich erhoben.
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück (§ 26 (5) Abwassersatzung).
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 1,79 € .
Weitere Gebühren entstehen gem. Abwassersatzung § 27-§ 34.

Erhöhte Abwassergebühren/Starkverschmutzerzuschläge
Gewerbliches Abwasser enthält häufig Schadstoffe, die nicht in die Umwelt gelangen sollten. Handelt es sich um Stoffe, die biologisch abbaubar sind, können sie über die verschiedenen Reinigungsstufen des Klärwerkes aus dem Abwasser entfernt werden. Andere Stoffe dagegen, wie z.B. die Schwermetalle, gelangen in den Klärschlamm. Dieser soll in Gießen allerdings auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, weshalb er strengen Qualitätsstandards entsprechen muss, d.h. bestimmte Schadstoffe dürfen nur in sehr kleinen Mengen im Klärschlamm enthalten sein. Durch die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser entsteht der Stadt Gießen bei der Reinigung des Abwassers also ein erhöhter technischer, personeller und dadurch auch finanzieller Aufwand. Aus diesem Grunde sind in der Abwassersatzung für Konzentrationen verschiedener Schadstoffe sogenannte Schwellenwerte angegeben, bei deren Überschreitung erhöhte Abwassergebühren (Starkverschmutzerzuschläge) vom Einleiter zu entrichten sind.

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