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Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Nr. 99010006000000

Ab dem 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Verfahrensablauf

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab 6 Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.
 

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein Biometrisches Lichtbild

weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.

Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung: 100,00 €

Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro

Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro

Niederlassungserlaubnis: 113,00 Euro

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 Euro

Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 Euro

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109 €

Bearbeitungsdauer

Mit 4 - 6 Wochen Bearbeitungszeit ist zu rechnen

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
  • § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
     

Wichtige Hinweise der Ausländerbehörde Gießen

Online-Terminvergaben finden nicht mehr statt. Wichtige Informationen zu bestimmten Anliegen gibt die Ausländerbehörde in den FAQ:

FAQ Ausländerbehörde

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