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23.06.2021

Hessisches Corona-Kabinett beschließt weitere Lockerungen

Die Hessische Landesregierung hat angesichts zurückgehender Infektionszahlen am Dienstag (22.06.2021) weitere Öffnungsschritte beschlossen. „Wir freuen uns, dass die Inzidenzen deutlich sinken, die Maßnahmen erfolgreich waren, und wir deshalb weitere Lockerungen verantworten können. Stand heute liegt die landesweite Inzidenz bei 9,2 und alle hessischen Landkreise liegen deutlich unter 50. Das ist zuallererst die Leistung der Menschen, die sich in ganz weiten Teilen an die Regeln gehalten haben", sagte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier im Anschluss an die Kabinettsitzung. „Ab Freitag wird daher eine weitgehende Rückkehr zu mehr Normalität möglich. Die Maskenpflicht im Freien entfällt und es sind wieder Treffen mit mehr Personen möglich. Zugleich müssen wir aber vorsichtig bleiben, da zum Beispiel die Auswirkungen der neuen Delta-Variante noch nicht eingeschätzt werden können. Sollten die Infektionen wieder zunehmen, könnten auch erneute Einschränkungen notwendig werden, die dann auf Basis des bewährten hessischen Eskalationskonzeptes umgesetzt werden. Wir müssen auch weiterhin besonnen und achtsam bleiben, um das Erreichte nicht zu verspielen.“

„Wir wissen heute viel mehr über den Umgang mit Virusvarianten und die Übertragung der Infektionen; wir verfügen über Test- und Impfmöglichkeiten. Masken, Abstand, Hygiene, Lüften sind ganz einfache und alltägliche Wege, Übertragungen zu verhindern. Wichtig ist, sich impfen zu lassen, sobald ein Angebot besteht. Der Blick auf die aktuell massive Ausbreitung der Delta-Variante in Portugal, England oder Russland sollte uns mahnen, die endlich möglichen Freiheiten über den Sommer hinaus sorgsam zu bewahren“, so Gesundheitsminister Klose.

Folgende Regelungen sind unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren beschlossen worden:

Einheitliche Maskenpflicht:

  • Aufhebung der Maskenpflicht im Freien. Maske empfohlen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
  • Maskenpflicht (med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.

Private Treffen:

  • Keine Einschränkungen. Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln und ggfs. auch Tests werden empfohlen.
  • Ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

Ausgangsbeschränkungen:

  • bleiben aufgehoben.

Arbeitsplätze:

  • Keine landesrechtlichen Einschränkungen.

Schule:

  • Präsenzunterricht für alle Klassen. Testpflicht: 2x pro Woche.
  • Maske im Schulgebäude und Klassenzimmer bis zum Sitzplatz. Unterricht ohne Maske.
  • Maskenpflicht bei Ausbruchsgeschehen an der Schule.

Kita:

  • Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Gruppen können wieder gemischt werden. (Übergangsfrist bis 5.7.)
  • Maskenpflicht für Fachkräfte entfällt.

Sport:

  • Mannschaftssport weiter möglich.
  • Schwimmbäder mit Personenbegrenzung geöffnet.
  • Fitnessstudios mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygienekonzept geöffnet.

Kultur:

  • Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen.

Veranstaltungen (ab 25 Personen):

  • Mit Auflagen möglich, u.a. Abstands- und Hygienekonzept, Testpflicht in Innenräumen, Kontaktdatenerfassung.
  • Maximale Teilnehmer: 250 Innen bzw. 500 außen (Geimpfte und Genesen zählen nicht mit). Größere Veranstaltungen genehmigungspflichtig.
  • Ausnahmen weiterhin bspw. für berufliche Zusammenkünfte

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Geöffnet mit Maskenpflicht. Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.

Einzelhandel:

  • Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht.

Gastronomie:

  • Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen. Kontaktdatenerfassung.
  • Maskenpflicht für Personal und Gäste bis zum Platz.
  • Testpflicht in Innenräumen.

Clubs / Discotheken:

  • Im Außenbereich mit Auflagen – u.a. Testpflicht, Personenbegrenzung – geöffnet.
  • Öffnung der Innenbereiche als Bar / Gastronomie.

Hotels und Übernachtungen:

  • Mit Auflagen geöffnet, u.a. Testpflicht 1x pro Woche, Abstands- und Hygieneregeln.

ÖPNV:

  • Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden

Hochschulen:

  • Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit weiteren Erleichterungen.

Prostitutionsstätten:

  • Geöffnet mit Testpflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.

Sollten die Inzidenzen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sieben Tage in Folge über die 50-Marke steigen, kommt es vor Ort zu kreisgenauen Verschärfungen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Ab einer Inzidenz höher 100 greifen weitergehende Maßnahmen entsprechend des Eskalationskonzepts. Dazu zählen bspw. verschärfte Kontaktregeln und eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht.

Zu den Entscheidungsgründen

Das Infektionsgeschehen in Hessen ist in den vergangenen Wochen stark und kontinuierlich zurückgegangen. Landesweit liegt der Inzidenzwert bei 9,2. Neun Landkreise unterschreiten die Schwelle von 5 Neuinfektionen.

Die Belegungszahlen der Krankenhäuser und Intensivstationen mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten ist ebenso stark zurückgegangen. Auch die Todeszahlen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion sind deutlich gefallen.

Zugleich hat die Zahl der geimpften Personen zugenommen. Mehr als 50 Prozent der Hessinnen und Hessen sind mindestens einmal geimpft worden und haben damit bereits einen gewissen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen erhalten. Fast 30 Prozent haben bereits den vollen Impfschutz erhalten.

Hinzu kommt, dass die sommerlichen Temperaturen zu vermehrten Aufenthalten und Aktivitäten im Freien führen. Schnell- und Selbsttests als Negativnachweise sind mit guter Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob eine Person aufgrund einer akuten SARS-CoV-2-Infektion aktuell ansteckend ist. Sie können in zahlreichen Situationen eine zusätzliche Sicherheit bieten, etwa bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in Gaststätten oder Schulen.

Die Hessische Landesregierung hat bereits im Mai 2021 nach einer langen Lockdown-Phase, die von umfassenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens geprägt war, einen ersten Teil der angeordneten Beschränkungen zurückgenommen und im Bereich der Kontakt- und Betriebsbeschränkungen in ein schrittweises an die Entwicklung der Inzidenzwerte gekoppeltes Lockerungskonzept überführt. Diese ersten Lockerungen haben sich gerade auch angesichts der weiterhin stark gefallenen Neuinfektionszahlen bewährt.

Die Pandemie ist aber noch nicht vorbei. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der zuerst in Indien aufgetretenen Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus besteht weiterhin Anlass zur Sorge. An einer Reihe der bisherigen Beschränkungen wird daher auch weiterhin festgehalten.

Im Zuge der Neuregelung werden dabei die Regelungen der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zusammengefasst und in eine einzige und übersichtliche Coronavirus-Schutzverordnung überführt.

Die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit werden aufgehoben und durch einen Appell zu einem verantwortungsvollen Verhalten in der Pandemie ersetzt. Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei Begegnungen mit Risikopersonen ist besondere Vorsicht geboten. Es wird empfohlen überall Masken zu tragen, wo Abstände nicht eingehalten werden können. Personen, die noch nicht geimpft oder genesen sind, sollten sich regelmäßig testen lassen.

Der Einrichtungsschutz etwa von Krankenhäusern, Kindertagesstätten und Schulen wird in den jeweiligen Bereichen auf die aktuelle pandemische Situation neu abgestimmt. Dabei spielen der bisher auch schon verfolgte Dreiklang von Negativnachweis, Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgungsmöglichkeit eine besondere Rolle.

Auch der unterschiedlichen infektiologischen Gefahr, die von Innenräumen ausgeht, wird Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wird etwa auch die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen, die Sportausübung sowie der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Gaststätten, Übernachtungsbetrieben, Dienstleistungsbetrieben, Clubs, Diskotheken und Prostitutionsstätten mit angemessenen Auflagen versehen. An der bisher schon angeordneten Quarantänepflicht aufgrund eines positiven Testergebnisses wird festgehalten.

 

Die Verordnung und weitere Infos finden Sie auf corona.hessen.de.

 

Quelle: Hessische Staatskanzlei

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