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25.03.2020

Landkreis: Neue Corona-Verfügung für Geschäfte und Trauerfeiern

Landkreis macht Auflagen für Supermärkte - Abstands- und Hygieneregeln für Geschäfte geregelt

Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Coronavirus. Die Verfügung tritt am Mittwoch, 25. März in Kraft und gilt bis zum 19. April. Sie betrifft zum einen Abstands- und Hygieneregeln für Geschäfte und konkretisiert zum anderen den Teilnehmerkreis von Trauerfeiern.

Abstands- und Hygieneregeln in Geschäften

Die Allgemeinverfügung begrenzt unter anderem die Zahl der Personen, die sich in Läden zum Einkauf aufhalten darf. Sie gilt für Lebensmittelmärkte, aber auch Apotheken, Banken und Tankstellen. Neben dem Personal darf sich auf 20 Quadratmetern Geschäftsraum nur maximal eine Person aufhalten.

Kunden müssen Einkaufswagen nehmen, sofern solche zur Verfügung stehen. Zwischen Personen in Geschäften und in Warteschlangen davor ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der gleiche Mindestabstand gilt zwischen den einzelnen Kassen, solange keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Betreiber müssen sicherstellen, dass Türgriffe und Griffe von Einkaufswagen mehrfach täglich gereinigt werden. Ebenfalls mehrmals täglich soll, wo möglich, gelüftet werden. Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung nicht betreten.

„Wir haben darauf verzichtet, Regelungen gegen Hamsterkäufe zu erlassen“, sagt Landrätin Anita Schneider. „Dafür gibt uns das Infektionsschutzgesetzgesetz keine Grundlage.“ Trotzdem appellieren sie und Gesundheitsdezernent Hans-Peter Stock, mit Maß einzukaufen. „Die Versorgung mit allen Dingen des täglichen Lebens ist sichergestellt. Wer anderen Menschen die Waren wegkauft, verhält sich nicht sozial.“ Zur neuen Allgemeinverfügung sagt Landrätin Schneider: „Mit den Abstands- und Hygieneregeln in Geschäften soll das Ansteckungsrisiko während der notwendigen Besorgungen reduziert werden. Zugleich gibt sie Betreibern von Geschäften Sicherheit, was zu beachten ist.“

Teilnehmerkreis von Trauerfeiern

In der neuen Allgemeinverfügung definiert der Landkreis auch den Teilnehmerkreis für Trauerfeiern und Bestattungen. An Trauerfeierlichkeiten darf der engste Familienkreis teilnehmen. Damit gemeint sind lediglich die Ehepartner, Lebenspartner oder sonstige Lebensgefährten sowie die Verwandten der Verstorbenen bis zum zweiten Grad. Dazu zählen Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. Die Anzahl der Familienangehörigen ist auf 15 Personen begrenzt. Alle Veranstaltungen müssen unter freiem Himmel stattfinden und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu notieren. Die Anwesenden müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen nicht teilnehmen. Bestatter müssen sicherstellen, dass die Auflagen eingehalten werden.

Es sei wichtig, dass Verstorbene trotz der aktuellen Situation eine möglichst würdevolle Bestattung und Trauerfeier erhalten, betonen Landrätin Schneider und Gesundheitsdezernent Stock. Auch in diesen herausfordernden Zeiten sollten die engsten Angehörigen die Möglichkeit haben, sich von ihren geliebten Menschen zu verabschieden.

Fallzahlen im Landkreis Gießen

Seit dem ersten bestätigten Coronavirus-Fall am 28. Februar haben sich im Landkreis Gießen 74 Personen mit SARS-CoV-2 infiziert (Stand 23. März). Davon sind vier Personen wieder genesen und drei Personen stationär aufgenommen.

Weitere Informationen rund um das Coronavirus sowie die aktuelle Allgemeinverfügung sind auch unter www.lkgi.de zusammengefasst.

 

Quelle: Landkreis Gießen

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