Rathaus

Seiteninhalt
03.04.2020

Verbraucherzentrale: Liquidität erhalten in Zeiten von Corona

Die Verbraucherzentrale Hessen informiert über neue Gesetzeslage

Wer infolge der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann von April bis Juni 2020 bei seinen Vertragspartnern eine Stundung seiner laufenden Verbindlichkeiten erhalten.
Für alle verbraucherrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können sich Verbraucher aus Hessen entweder online über www.verbraucherzentrale-hessen.de/beratung-he als auch telefonisch über (069) 25510550 an die Verbraucherzentrale Hessen wenden. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 10 bis 17 Uhr erreichbar.

Am 01. April 2020 trat ein Gesetz in Kraft, das von der Corona-Krise betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt. Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss regelmäßige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete und Kreditraten gibt es einen Zahlungsaufschub. Das gilt für April bis Juni. Grundsätzlich gilt dabei: Man muss dem Energieversorger, Vermieter, der Bank oder der Versicherung mitteilen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist.

Und, ganz wichtig: Man muss alle Zahlungen später nachholen. Gerade deshalb ist eine vorausschauende Planung wichtig. Sonst könnte das Hilfsangebot für diejenigen, die den Zahlungsaufschub von Miete, Strom und weiteren regelmäßigen Ausgaben jetzt in vollem Umfang in Anspruch nehmen, schnell zum Bumerang werden. Die Verbindlichkeiten stauen sich auf und können dann auch in besseren Zeiten nur schwer abbezahlt werden.

Wenn das Geld knapp wird – Tipps der Verbraucherzentrale

Verschaffen Sie sich einen Überblick. Erstellen Sie eine Liste der offenen Zahlungen und wählen diejenigen aus, die für Sie im Moment existenziell wichtig sind, wie Miete, Energiekosten, Telefon und Internet, Lebensmittel, Medikamente oder Unterhaltsleistungen. Lassen Sie sich dabei nicht von Gläubigern beeinflussen, die besonders drängen.

Nutzen Sie zusätzliche staatliche Hilfen. Damit sich kein Schuldenberg auftürmt und/oder damit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen auch in der Corona-Krise nachkommen können, erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen und beantragen diese zuerst. Erst mit dem Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld. Wichtige Leistungen, die Sie aktuell unterstützen können sind:

  • Kurzarbeitergeld, falls Sie weiter arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber beantragen.
  • Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Dann sollten Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen
  • Aufstockungsleistungen nach SGB II / "Hartz IV" kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beantragen können es z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich so schnell wie möglich beim Jobcenter.

Stellen Sie die Mietzahlungen nicht komplett ein. Es ist zwar beruhigend, dass Mietern bis Juni nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten nicht zahlen, um finanziell Luft zu haben. Doch die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen müssen. Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil der Miete zu bezahlen. Sinnvoll kann es auch sein, mit dem Vermieter über eine Nachzahlung in Raten zu sprechen, sobald wieder Geld zur Verfügung steht.

Prüfen Sie Ihre Verträge über Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet. Haben Sie diese vor dem 8. März 2020 abgeschlossen, haben Sie ebenfalls das Recht, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten eine Folge der Corona-Krise sind. Sie müssen auch darlegen, dass Ihnen ein angemessener Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen. Nehmen Sie zu Ihrem Vertragspartner Kontakt auf. Die Verbraucherzentrale Hessen bietet dazu einen Musterbrief zum kostenlosen Download an. Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der Nachzahlung aus.

Prüfen Sie ihre Verbraucher- und Immobilienkredite. Haben Sie diese vor dem 15. März 2020 abgeschlossen, können Sie jetzt einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten, wenn Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Auch hier müssen Sie gegenüber der Bank darlegen, dass Sie durch die Corona-Krise nicht mehr zahlen können. Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben.

Prüfen Sie Ihre Versicherungen.  Haben sie diese vor dem 8. März 2020 abgeschlossen, haben Sie die Möglichkeit, auch die Prämienzahlung stunden zu lassen. Das gilt allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind beispielsweise private Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht. Bei nicht verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähig­keitsversicherung gilt das Gesetz nicht. Hier können Sie Ihren Versicherer dennoch nach einer Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben dies schon von sich aus angeboten.

 

 

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.