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Nächtliche Ausgangssperre bis voraussichtlich 12. Januar - Feuerwerk untersagt

Nach dem Auslaufen der beiden derzeit geltenden Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlässt der Landkreis Gießen zwei neue Allgemeinverfügungen: Es gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre, die das Land für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 vorsieht. Die entsprechende neue Allgemeinverfügung, die die Weisung des Landes für die höchste Eskalationsstufe zur Eindämmung der Pandemie umsetzt, tritt am 23. Dezember in Kraft und gilt bis 12. Januar. Sie kann vorab nur aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 200 fällt.

Die Ausgangssperre gilt wie bisher weiterhin zwischen 21 und 5 Uhr. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen nur in Ausnahmegründen gestattet. Gemäß den Landesregelungen gelten an den Weihnachtstagen abweichende Zeiten: Am Heiligabend tritt die Ausgangssperre erst um 24 Uhr in Kraft, am 25. und 26. Dezember um 22 Uhr.

Keine Ausnahme ist nach der Landesregelung für Silvester möglich – auch an diesem Abend ist das Verlassen der Wohnung ab 21 Uhr nicht erlaubt. Das Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum wird grundsätzlich untersagt. „Diesen Schritt gehen wir, um Unfälle zu vermeiden und die Notaufnahmen der Kliniken zu entlasten“, sagt Landrätin Anita Schneider, „dies ist wegen der angespannten Situation in den Kliniken dringend erforderlich.“ Das Feuerwerksverbot gilt auch, wenn der Landkreis an Silvester eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 200 erreichen sollte.

Ausnahmen von der Ausgangssperre gelten in folgenden Fällen:

  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie psychosozialer Notfallversorgung
  • Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender
  • Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen
  • Versorgung von Tieren
  • Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und –prävention
  • Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien

Besuch in Pflegeheimen nur mit negativem Testergebnis

Mit der Inzidenz über 200 gilt ebenfalls weiter ein Verbot für Alkoholkonsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum sofortigen Verzehr. Ebenso dürfen nur Personen Senioren- und Pflegeheime besuchen, die einen negativen Antigentest auf SARS-Cov-2 nachweisen können.

Zusätzlich erlässt der Landkreis eine weitere Allgemeinverfügung, die das am 2. Dezember in Kraft getretene Regelwerk ersetzt und die geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutz in weiteren Bereichen des täglichen Lebens weitgehend fortführt und präzisiert. Darunter fällt wie bisher die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten; ebenso die Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeiern und Bestattungen. Ausgenommen davon sind Funktionsträger*innen wie zum Beispiel Geistliche, die in Sprechrichtung mindestens sechs Meter und in alle anderen Richtungen mindestens drei Meter Abstand zu den anwesenden Personen einhalten können. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. Dezember in Kraft und gilt ebenfalls bis 12. Januar 2021.

Was bedeutet die nächtliche Ausgangssperre für Bürger*innen im Alltag?

Dazu hat der Landkreis eine Reihe von Fakten zusammengefasst und wird diese im Internet unter www.lkgi.de bei Bedarf weiter aktualisieren.

Die nächtliche Ausgangssperre bedeutet grundsätzlich, dass alle Personen im Landkreis von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens in ihren Wohnungen bleiben müssen. Sie dürfen die Wohnungen nur verlassen, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, der von einer Ausnahme gerechtfertigt wird. Bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt muss dieser Grund auch glaubhaft nachgewiesen werden können.

Arbeiten: Wer zur Arbeit muss oder von der Arbeit kommt, darf auch nach 21 Uhr und vor 5 Uhr unterwegs sein. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Beispiel formlose Bescheinigungen ausstellen. Auch wer Aus- oder Weiterbildungsangebote wahrnimmt, fällt unter diese Ausnahme.

Besuch: Wer außerhalb des Landkreises wohnt und den Landkreis Gießen besucht, darf nicht vor 5 Uhr den Landkreis Gießen aufsuchen und muss vor 21 Uhr den Landkreis Gießen verlassen (es sei denn, eine Ausnahmeregelung wie beispielsweise der Weg von der Arbeit oder zur Arbeit gilt).

Wer einen anderen Hausstand besucht, muss den Besuch so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung spätestens um 21 Uhr erfolgt ist oder im gastgebenden Haushalt übernachten.

Hausstände im Landkreis Gießen dürfen im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten auch Personen über Nacht beherbergen, die nicht im Landkreis sesshaft sind. Auch diese dürfen aber zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung nicht verlassen.

Durchreise: Durchreisen durch den Landkreis Gießen – per ÖPNV oder Auto – sind zulässig. Auch Tanken und der Besuch einer Raststätte im Sinne der notwendigen Versorgung sind zulässig. Das Umsteigen an Bahnhöfen ist ebenfalls erlaubt.

Einsätze: Müssen ehrenamtliche Angehörige von Feuerwehren oder Katastrophenschutzeinheiten zu einem Einsatz, dürfen diese die Wohnung verlassen. Dies gilt auch für Personen, die zum Beispiel in der Notfallseelsorge tätig sind oder Dienst in der Telefonseelsorge tun.

Einkaufen: Wer zum Einkaufen unterwegs ist, muss dies so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung bis spätestens 21 Uhr erfolgt.

Gastronomie: Das Abholen von Speisen ist nach 21 Uhr nicht mehr möglich. Lieferdienste fallen unter die Ausnahme der beruflich Tätigen und dürfen auch nach 21 Uhr noch Speisen ausliefern.

Krankheit, Pflege, Unterstützung: Dringend nötige Besuche beim Arzt sind zulässig. Auch wer kranke bzw. unterstützungs- oder pflegebedürftige Menschen betreut, kann für diesen Zweck die Wohnung verlassen. Dies schließt auch ein notwendiges Aufsuchen von Apotheken-Notdiensten ein.

ÖPNV und Reisen: Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach dem Auflösen des Staus bzw. der Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.

Tiere: Wer einen Hund versorgt, darf mit diesem Gassi gehen. Auch wer andere Haustiere versorgen muss, fällt unter die Ausnahmen. Ebenso dürfen Tierbesitzer*innen notfallmäßig eine Tierarztpraxis aufsuchen.

Verstöße: Verstöße gegen die nächtliche Ausgangssperre sind Ordnungswidrigkeiten. Diese werden mit Bußgeldern in der Regel bis zu 200 Euro sanktioniert. Bußgelder können im Einzelfall aber auch darüber liegen.

 

Informationen des Landkreises zur aktuellen Situation rund um das Coronavirus und die Allgemeinverfügungen

 

17.12.2020 
Quelle: Landkreis Gießen 

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