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Lärmaktionsplan - Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage ist die Umgebungslärmrichtlinie. Die EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (sog. Umgebungslärmrichtlinie) ist seit 18. Juli 2002 in Kraft. Erstmals wurde europaweit ein gemeinsames Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder zu mindern. Die Umgebungslärmrichtlinie ging mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über. Der sechste Teil des BImSchG

umfasst nun die Paragraphen 47a bis 47f und beinhaltet – neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Auf der Grundlage des § 47f BImSchG veröffentlichte das Bundesgesetzblatt am 15.März 2006 die „Verordnung über die Lärmkartierung –

. Die 34.BImSchV gilt für die Kartierung von Umgebungslärm und konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des BImSchG. Sie beinhaltet neben der Definition der zu verwendenden Lärmindizes und Aussagen zur Datenerhebung sowie Datenübermittlung auch detaillierte Anforderungen an die Ausarbeitung von Lärmkarten. Weiterhin sind Aussagen zur Information der Öffentlichkeit und zur Übermittlung der Lärmkarten enthalten.

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