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Fahrradzonen

In der Gießener Innenstadt wurde Mitte Oktober 2022 eine Fahrradzone eingerichtet. Sie umfasst die verkehrlich stark frequentierten Straßen „Neuen Bäue“, „Schulstraße“, „Sonnenstraße“ (östlicher Abschnitt) und „Kanzleiberg“, außerdem „Trillergässchen“. Die Fahrradzone macht das Radfahren sicherer und lädt dazu ein, öfter das Fahrrad zu nutzen. Das ist gut für unser Klima und unsere Gesundheit. Nebenbei wird der Verkehrslärm spür- und hörbar vermindert; auch die Schadstoffbelastung. Das trägt dazu bei, die Aufenthalts- und Lebensqualität in unserer Stadt aufzuwerten.

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Was ist eine Fahrradzone?

Eine Fahrradzone ist ein zusammenhängender Bereich von Fahrradstraßen. Sie ist an der entsprechenden Beschilderung und Markierung zu erkennen. Andere Fahrzeuge (außer Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung) dürfen in die Fahrradzone nur ausnahmsweise einfahren, und nur, wenn dies durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt ist. Sie sind aber nur zu Gast. Innerhalb der Fahrradzone dürfen Radfahrende nebeneinander fahren; selbst wenn dann Autofahrer*innen behindert werden, weil kein Platz zum Überholen bleibt. Kfz-Verkehr muss besonders Rücksicht nehmen.

Was bedeutet das für die Bürger*innen?

Die Fahrradzone „Neuen Bäue“ wird u. a. vom Berliner Platz kommend mit dem Zusatzzeichen „Anliegerverkehr frei“ beschildert. Das bedeutet, dass Anlieger*innen hier weiterhin mit dem Auto in die Fahrradzone fahren können. Konkret sind das z. B. Linienbusse, Lieferverkehr und Taxis. Kunden-, Patienten- und Privatparkplätze sowie Behindertenparkplätze bleiben natürlich auch weiterhin erreichbar. Die öffentlichen Straßen-Parkplätze innerhalb der Fahrradzone werden zu Bewohner*innen-Parkplätzen umgewandelt, was in der Summe mehr Parkraum für Anwohner*innen bedeutet. Außerdem wird es weitere Fahrradabstellanlagen, insbesondere für Lastenräder geben, und eine Fahrradreparaturstation.

Ladezonen und Behindertenparkplätze bleiben natürlich bestehen. Es kommen sogar noch Behindertenparkplätze hinzu. Damit wird der Parksuchverkehr deutlich reduziert. Um den Durchgangsverkehr zu unterbinden, wird die Zufahrt zum Brandplatz über den Kanzleiberg gesperrt. Für Marktbeschicker*innen und das Marktgeschehen entstehen aber keine Beeinträchtigungen. Im Gebiet wird deutlich weniger Kfz-Verkehr unterwegs sein, was auch angenehmer und sicherer für Fußgänger ist.

 

Was ist der Unterschied zur Fahrradstraße?

Fahrradstraßen machen Hauptverbindungen im Erschließungsstraßennetz sichtbar oder begünstigen eine Bündelung des Radverkehrs. Sie sollen Radfahrenden eine hohe Reisegeschwindigkeit sowie einen gleichmäßigen Verkehrsfluss ermöglichen. Zu prüfen ist deshalb eine Vorfahrt der Fahrradstraße gegenüber einmündenden Straßen. Fehlt eine entsprechende Beschilderung oder durchgezogene Gehwege, gilt aber auch hier für alle Verkehrsteilnehmende „rechts-vor-links“! Die Markierung „Haifischzähne“ kann hier zur Verdeutlichung der Wartepflicht genutzt werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen in Betracht mit einer (zu erwartend) hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kfz-Verkehr.

Fahrradzonen sind eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen und sollen der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs allgemein – und nicht nur örtlich beschränkt – dienen. Die Ansprüche Bündelung, hohe Reisegeschwindigkeit, gleichmäßiger Verkehrsfluss sind hier unpassend. Fahrradzonen dürfen nur abseits von Vorfahrtstraßen und insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte angeordnet werden, die von nur untergeordneter Bedeutung für den Kfz-Durchgangsverkehr sind. An allen Einmündungen gilt für alle Verkehrsteilnehmenden „rechts-vor-links“; außer der Gehweg ist über die Einmündung hinweg durchgezogen.

Welche Regeln gelten genau in einer Fahrradzone?

Banner Fahrradzone mit Darstellung der Regeln
Banner Fahrradzone mit Darstellung der Regeln

Regeln für Radfahrende

  • Das Nebeneinanderfahren ist erlaubt.
  • Die Geschwindigkeit beträgt max. 30 km/h.
  • Für alle Verkehrsteilnehmer*innen gilt „rechts vor links“ – außer der Gehweg ist vor der einmündenden Straße durchgezogen. Dann gilt dieselbe Regel wie bei Grundstücksausfahrten.
  • Kinder bis zum vollendeten 8 Jahr müssen auch hier auf dem Gehweg fahren.
  • Ansonsten gelten die Vorschriften der Fahrbahnnutzung, wie z.B. dass
  • an Zebrastreifen weiterhin Fußgänger*innen Vorrang haben.
  • Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radelnde nur geöffnet sind, wenn das durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt ist.

Regeln für andere Verkehrsteilnehmende

  • Andere Fahrzeuge (außer Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung) dürfen nur in die Fahrradzone einfahren, wo ein Zusatzzeichen das erlaubt.
    An Kreuzungen, an denen außerhalb der Zone gelegene Straßen diese kreuzen, dürfen alle die Fahrradzone kreuzen; auch ohne Zusatzzeichen.
  • Die Geschwindigkeit beträgt maximal 30 km/h.
  • Die Geschwindigkeit bestimmen die Radfahrer*innen.
  • Ansonsten gelten die Vorschriften der Fahrbahnnutzung, u.a.
  • Beim Überholen von Fahrrädern muss weiterhin ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.


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