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Rechtliche Hinweise

Grundsätzlich steht das Recht der Benutzung von öffentlichem Archivgut jeder Person zu, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Benutzungsordnung des Stadtarchivs.

Für bestimmte Archivalien können Benutzungsbeschränkungen eintreten. Diese können sich aus dem Ordnungs- und Erschließungszustand sowie dem Erhaltungszustand der Archivalien ergeben. Schließlich stehen auch die im Hessischen Archivgesetz formulierten Schutzfristen unter Umständen einer Benutzung entgegen (für personenbezogene Unterlagen bis 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person oder bis 100 Jahre nach deren Geburt, wenn das Todesdatum nicht zu ermitteln ist).

Weitere Informationen finden Sie in der
Stadtarchivsatzung (PDF, 105 KB)

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