Erlass des Bebauungsplans GI 02/05 "Marburger Straße/Ludwig-Richter-Straße"
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Universitätsstadt Gießen
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplans GI 02/05 „Marburger Straße/Ludwig-Richter-Straße“
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Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen hat in ihrer Sitzung am 16.12.2010 folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:
„1.Die im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs GI 02/05 „Marburger Straße/Ludwig-Richter-Straße“ nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der parallelen Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen wurden gemäß §§ 1 Abs.5, 6 und 7 sowie 1a BauGB geprüft. Das in der Anlage 1 dargestellte Prüfergebnis wird beschlossen.
2. Der Bebauungsplan (Anlage 2) wird mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird beschlossen.
3. Der Magistrat wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.“
Redaktionelle Informationen zum Bebauungsplan
Das 2,0 ha große Plangebiet liegt nördlich der Marburger Straße und umfasst einen weitgehend bebauten und überwiegend gewerblich genutzten Bereich. Mit diesem Bebauungsplan sollen insbesondere der KFZ-bezogene Nutzungsbestand gesichert und die Einzelhandel bezogene Entwicklung des Gesamtbereiches Marburger Straße gesteuert werden.
Hinweise zur Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan GI 20/05 "Marburger Straße/Ludwig-Richter-Straße" mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan werden mit seiner Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht im Stadtplanungsamt, Berliner Platz 1, 3. OG, während der üblichen Dienststunden bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan kann auch hier aufgerufen werden.
Hinweise zu Rechtsfolgen für den Bebauungsplan
a) gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei geführt wird.
b) gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Stadt Gießen – Stadtplanungsamt – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gießen, den 18.12.2010
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
gez. Rausch
(Stadtrat)
Pressesprecherin
Berliner Platz 1
35390 Gießen
Gießener Allgemeine
Gießener Anzeiger
Stadtwerke Gießen AG
Justus-Liebig-Universität



